Das Teilzeit- und Befristungsgesetz findet seine Anwendung in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst [hier in Verbindung mit dem Tarifvertrag Öffentlicher Dienst] und regelt die Teilzeitarbeit in Organisationen. Es gilt das Prinzip, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden darf als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, wenn es keine sachlichen Gründe hierfür gibt. Dies gilt ebenso für befristet Beschäftigte im Vergleich zu unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern. Entgeltleistungen sind einem Teilzeitbeschäftigten mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Das Gesetz räumt Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung ein [Arbeitszeitlage]. Dieser Anspruch gilt für Arbeitnehmer einer Organisation, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitnehmer hat seinen Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend zu machen. Die Führungskraft bespricht den Wunsch mit dem Arbeitnehmer. Das Ziel sollte sein, zu einer Vereinbarung zu kommen und