Im Fall einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen hat der Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz das Recht, der Arbeit zehn Arbeitstage fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung für den erforderlichen Zeitraum sicherzustellen. Er kann ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des zu Pflegenden beanspruchen, so beim Arbeitgeber kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. In Organisationen mit 15 und mehr Beschäftigten haben diese den Anspruch, für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit einer Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen eine Pflegezeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten zu beantragen. Sie können eine volle Freistellung von der Arbeitsleistung oder eine teilweise Freistellung in Form von Reduzierung der Arbeitszeit verlangen. Im Fall der vollen Freistellung kann der Arbeitgeber nicht, bei der teilweisen Freistellung kann er nur aus wichtigen betrieblichen Gründen widersprechen. Bei einer kompletten Freistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Beschäftigten für jeden vollen Kalendermonat anteilig kürzen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Freistellung zur