Das Mutterschutzgesetz beinhaltet umfassenden Schutz für werdende Mütter während der Zeit vor und nach der Entbindung. Der Gesundheitsschutz verhindert übermäßige körperliche Anstrengungen und kann in einem individuellen Beschäftigungsverbot Ausdruck finden – Einzelheiten siehe Paragraph 4 des Gesetzes. In den sechs Wochen vor der Entbindung ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen – es sei denn, dass sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. In den acht beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Für die Zeit nach der Entbindung ist zudem die Gewährung von Stillzeiten geregelt. Während der Schutzfristen erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und hat Anspruch auf Zuschuss hierzu gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung kann keine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt