Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er hat als allgemeine Aufgabe, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu wachen und auch die Interessen einzelner Belegschaftsgruppen, z.B. der Schwerbehinderten, zu fördern. Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. darin Einsicht zu gewähren. Im Zusammenhang mit bestimmten betrieblichen Maßnahmen hat der Betriebsrat konkrete Beteiligungsrechte. Mitwirkung und Mitbestimmung Das Recht auf Mitwirkung umfasst Unterrichtungs- und Beratungsrechte. Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Betriebsrat bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, um einen Gedankenaustausch zwischen den beiden Parteien stattfinden zu lassen. Unter die Mitwirkung fällt auch das Anhörungsrecht. Hier hat der Betriebsrat neben dem Anspruch auf die genannten Informationen auch das Recht, sich zu einem Sachverhalt zu äußern. Bei allen drei Formen der Mitwirkung können Meinungsverschiedenheiten, die nicht einvernehmlich behoben werden, aufrechterhalten bleiben, ohne dass der Arbeitgeber an der